§ 1 Unter dem Namen SC Polyathletica besteht
ein Verein im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches,
mit Sitz am Domizil der laufenden Verwaltung der Vereinsgeschäfte.
II. Vereinszweck
§ 2 Der Verein bezweckt, seinen Mitgliedern
die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung anzubieten.
Zudem sollen die gemeinschaftlichen Interessen gefördert
werden.
III. Mittel
§ 3 Der Verein verfolgt seine Ziele durch:
a) Bereitstellung der notwendigen Oertlichkeiten
(Halle, Sportplatz, Unterkunft etc.).
b) Bereitstellung der notwendigen Geräte.
c) Organisation sportlicher und gesellschaftlicher Anlässe.
§ 4 Die finanziellen Mittel bestehen
aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder;
b) Beiträgen von Gönnern;
c) Erträgen von Sammlungen;
d) Reinertrag bei Veranstaltung von Sport- und Gesellschaftsanlässen
oder bei Herausgabe von Druckschriften;
e) Zinsen des Grundkapitals,
f) Beiträgen von Passivmitgliedern
Der Jahresbeitrag beträgt für Passivmitglieder
mindestens Fr. 20.--Wird dieser Betrag nach Ablauf des Vereinsjahrs
nicht erneuert, so verliert die betreffende Person seinen
Status als Passivmitglied des SC Polyathletica.
IV. Organisation
Die Gründungsmitglieder
§ 5 Die Gründungsmitglieder haben auf Grund ihrer
erbrachten Verdienste das Anrecht auf einen Sitz im Vorstand.
a) Die Generalversammlung der Mitglieder;
b) Der Vorstand;
c) Die Rechnungsprüfungskommission (Revisoren).
a) Die Generalversammlung
§ 7 Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle
Mitglieder und muss spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung
bei den Mitgliedern eintreffen.
Ordentlicherweise muss die Generalversammlung wenigstens
einmal jährlich stattfinden. Wenn möglich soll
sie kurz nach dem Ablauf des Vereinsjahres durchgeführt
werden. Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet
auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder
eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren
schriftlich unter Anführung des Zwecks an den Vorstand
gestellt wird.
§ 8 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens
20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind oder durch
eine schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten
werden.
Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher
an einer Versammlung anwesender oder vertretener Stimmberechtigter
(absolutes Mehr).
Für Abstimmungen über die Auflösung des Vereins
oder Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte sämtlicher Mitglieder
und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
§ 9 Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr,
wenn nicht 3 Mitglieder geheime Stimmabgabe fordern. Bei
Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden
Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der
Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die
Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten
des Vereins mit ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten
in gerader Linie betrifft.
§ 10 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse
zu:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder (ausgenommen Gründungsmitglieder),
sowie von Kommissionen, sofern deren Bestellung vom Vorstand
übertragen wird.
b) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten,
sowie des Rechnungsführers und der Revisoren.
c) Abnahme der Jahresrechnung; Entlastungserklärungen
an die geschäftsführenden Organe.
d) Abänderung oder Ergänzung der Statuten.
e) Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit
anderen Verbänden.
f) Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung
von Gesetzes wegen, durch Statuten vorbehaltenen oder vom
Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände.
g) Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche
dem Präsidenten mindestens 5 Tage vor der Versammlung
schriftlich eingereicht wurden. Anträge über nicht
in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können
nur mit Zustimmung aller anwesenden Vereinsmitglieder behandelt
werden.
b) Der Vorstand
§ 11 Der Vorstand besteht aus 7 - 9 Mitgliedern, nämlich:
Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr, nach dessen Ablauf sämtliche
Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Bei
Lücken, die im Laufe einer Verwaltungsperiode in den
Reihen des Vorstandes entstehen, hat der Vorstand das Recht
auf Selbstergänzung. Freiwilliger Rücktritt muss
spätestens 3 Monate vor der nächsten Generalversammlung
dem Vorstand angesagt werden.
§ 12 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines
Präsidenten, des Vizepräsidenten als auch auf
Antrag mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder,
unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft als es
Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens
4 Tage vorher; in dringenden Fällen ist eine Abkürzung
der Frist gestattet. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit
von wenigstens der Hälfte plus einem Mitglied des Vorstandes
erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten
der Stichentscheid zu. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann
der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber
jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes
in der Sitzung zu verlangen.
§ 13 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die
nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen
Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die
gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Ueberwachung
der Interessen des Vereins zu.
b) Vollzug der Vereinsbeschlüsse.
c) Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche
Unterschrift für den Verein führt der Präsident
zusammen mit dem Vizepräsidenten, im Verhinderungsfalle
zwei dafür bezeichnete Vorstandsmitglieder.
d) Einberufung der Generalversammlung.
e) Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebes
im Rahmen der Vereinsbeschlüsse.
f) Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresüberschüsse.
g) Anstellung und Ueberwachung des für den Vereinbetrieb
nötigen Personals.
h) Ausarbeitung aller für den Betrieb des Vereins erforderlichen
Reglemente, die jedoch der Genehmigung durch die Generalversammlung
bedürfen.
c) Die Rechnungsrevisioren
§ 14 Die Generalversammlung wählt auf die Dauer
von einer Verwaltungsperiode zwei Revisoren, die nicht Vereinsangehörige
sein müssen. Sie sind keinesfalls Mitglieder des Vorstandes.
Sie prüfen und verifizieren Rechnungen, Buchführung,
Belege und Kassabestand und legen der Generalversammlung
einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer
Revisorentätigkeit und über die Prüfung der
Jahresrechnung vor mit begründetem Antrag auf Genehmigung
oder Nichtgenehmigung.